Entgelteordnung
für die Volkshochschule der Stadt Recklinghausen vom 11.06.2001
Aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/ SV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV.NRW S. 245) hat der Rat der Stadt Recklinghausen am 28.05.2001 folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 Entgeltpflicht
(1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule, der Westfälischen Volkssternwarte und der Regionalstelle „Frau und Beruf“ werden – soweit die Veranstaltungen nicht entgeltfrei sind – privatrechtliche Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Entgelte ist der Teilnehmer/die Teilnehmerin verpflichtet, der/die sich rechtsverbindlich zu einer Veranstaltung angemeldet hat oder sich bei der Anmeldung von einem Dritten hat rechtswirksam vertreten lassen. Die Zahlungspflicht entsteht auch dadurch, dass ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin ohne Anmeldung an einer Veranstaltung teilnimmt.
§ 2 Höhe der Entgelte
(1) Das Entgelt beträgt für die Teilnahme an Kursen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen je Unterrichtsstunde von 1,30 bis 8,00 Euro.
(2) In den Bereichen
a) „Deutsch als Fremdsprache“ beträgt das Entgelt bis zum Erwerb des Zertifikats je Unterrichtsstunde 0,30 Euro. Bei allen weiteren Kursen beträgt das Entgelt je UStd. 0,50 bis 2,00 Euro. Ausgenommen hiervon sind die Zielgruppenkurse nach Absatz 9.
b) Für Veranstaltungen im Bereich der „Politischen Bildung“ beträgt das Entgelt je Unterrichtsstunde 0,75 Euro.
c) Für Veranstaltungen im Bereich „Arbeit und Leben“ beträgt das Entgelt je Übernachtung mindestens 15,00 Euro.
(3) Für die Teilnahme an Einzelveranstaltungen kann ein Entgelt von 2,50 bis 5,00 Euro
festgesetzt werden.
(4) ...
(5) Bei der genauen Festsetzung der Entgelte in den Fällen der Absätze 1 – 3 werden die Kosten der Veranstaltung berücksichtigt
(6) Bei Studienreisen und Tagesfahrten richtet sich das Entgelt nach den
tatsächlichen entstehenden Kosten.
(7) Von den Entgelten nach den Absätzen 1 und 3 kann aus besonderen Gründen bei einzelnen Veranstaltungen abgewichen werden. Diese Entscheidung trifft der Leiter/die Leiterin der Volkshochschule.
(8) Bei Kursen und Seminaren, bei denen die ursprünglich vorgesehene Mindestteilnahmezahl nicht erreicht wird, kann der Leiter/die Leiterin der Volkshochschule das Entgelt neu festsetzen. Die Teilnehmer/innen haben bei der Neufestsetzung des Entgeltes die Möglichkeit des Rücktritts.
(9) Entgeltfrei sind
a) Lehrgänge zur Vorbereitung auf nachzuholende Schulabschlüsse
b) Politische Bildungsmaßnahmen in der Jugendvolkshochschule
c) Kurse, die sich an besondere Zielgruppen wenden.
(10) Die Kosten für benötigte Lehr- und Unterrichtsmittel sind von den Teilnehmern/
Teilnehmerinnen zu tragen.
(11) Für alle Veranstaltungen mit Ausnahme der Einzelveranstaltungen und Studienreisen sowie Tagesfahrten wird ein zusätzlicher Verwaltungskostenbeitrag von 3,00 Euro erhoben.
§ 3 Zahlung der Entgelte
(1) Die Entgelte und Verwaltungskostenbeiträge werden bei der Anmeldung fällig.
(2) Bei Studienreisen und –fahrten wird die Fälligkeit und Zahlungsweise veranstaltungsbezogen geregelt.
§ 4 Entgeltbefreiungen und Entgeltermäßigungen
(Auszug aus der 2.Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschule,
die Westfälische Sternwarte und die Regionalstelle "Frau und Beruf"
der Stadt Recklinghausen, in Kraft getreten am 01. Januar 2006)
(1) Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die Kurse im Bereich "Deutsch als Fremdsprache" belegen und Inhaber/Inhaberinnen eines gültigen Recklinghausen-Passes sind, erhalten eine 100%ige Ermäßigung.
(2) Teilnehmer, Teilnehmerinnen, die bei der Anmeldung nachweisen, dass sie
a) Inhaber/Inhaberinnen des Recklinghausen-Passes,
b) Schüler/innen, Vollzeitstudenten/-studentinnen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres oder Auszubildende
c) Wehrpflichtiger oder Zivildienstleistender,
d) Inhaber/Inhaberinnen einer Jugendleitercard,
e) auswärtige Teilnehmer/ Teilnehmerinnen mit Sozialpässen oder anderen Ermäßigungsberechtigungen sind, erhalten eine 40%ige Ermäßigung auf die Entgeltzahlung.
(3) Die Befreiungen und Ermäßigungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Studienreisen, Tagesfahrten, Bildungsurlaubsseminare, Internatsveranstaltungen sowie besondere Maßnahmen, die kostendeckend angeboten werden.
Nicht ermäßigungs- oder befreiungsfähig ist der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 2 Absatz 11 dieser Entgeltordnung.
(4) Bei Beträgen bis zu 3,00 Euro werden keine Ermäßigungen gewährt. Hiervon ausgenommen sind die Einzelveranstaltungen der Westfälischen Volkssternwarte.
§ 5 Erstattungen
(1) Kommt eine Veranstaltung aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen nicht zustande, werden Entgelt und Verwaltungskostenbeitrag in voller Höhe erstattet.
Eine anteilige Erstattung erfolgt, wenn aus Gründen, die der Veranstalter zu vertreten hat, ein Teil der angebotenen Unterrichtsstunden nicht durchgeführt wurde. Dabei werden nur Beträge über 5 Euro erstattet.
(2) Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die sich bis zu sechs Wochen vor Beginn einer Veranstaltung mit auswärtiger Unterbringung, drei Wochen vor Beginn eines Bildungsurlaubsseminars oder zwei Wochen vor Beginn einer anderen Veranstaltung schriftlich abmelden, erhalten die gezahlten Entgelte – mit Ausnahme des Verwaltungskostenbeitrages – erstattet. Danach erfolgt in der Regel keine Erstattung mehr. Zur Vermeidung besonderer Härten (insbesondere längere Erkrankung) kann der VHS-Leiter/ die VHS-Leiterin über Ausnahmen entscheiden. In diesen Fällen erfolgt die eventuelle Erstattung des Entgelts über eine Gutschrift.
(3) Beim Rücktritt eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin von einer Studienreise/-fahrt oder Internatsveranstaltung regelt sich die Erstattung nach den besonderen Reise- bzw. Teilnahmebedingungen der jeweiligen Veranstaltung.
§ 6 Abweichende Regelungen und Prüfungsgebühren
(1) Für Veranstaltungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz über die Förderung der beruflichen Bildung gelten die Förderungsrichtlinien der Bundesanstalt für Arbeit. Für Veranstaltungen, die im Auftrag und nach den Bedingungen Dritter durchgeführt werden, sind Entgelte gesondert zu vereinbaren. Bei Veranstaltungen, die im Rahmen von Kooperationen stattfinden, gelten die vereinbarten Kooperationsbedingungen.
(2) Kosten für Prüfungen sind von den Prüflingen zu tragen. Die Volkshochschule kann bei Prüfungen, die sie selbst durchführt, Entgelte bis zum Kostendeckungsgrad erheben.
§ 7 Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Recklinghausen vom 27.12.1995 in der Fassung vom 20.12.1996 außer Kraft.


