Anlage 1 zur Drucksache Nr. 0454/2005

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.7. 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV NRW S. 245) in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.2000 (GV NRW S. 390, SGV NRW 223) hat der Rat der Stadt Recklinghausen in seiner Sitzung am (….) für die Volkshochschule die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Träger

(1) Die Volkshochschule Recklinghausen ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Recklinghausen im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung (GO NRW) und der §§ 2,4, und 10 des Weiterbildungsgesetzes (WbG).

(2) Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Träger legt nach Anhörung der Leitung der Volkshochschule die Grundsätze für die Arbeit der Volkshochschule fest. Im Rahmen dieser Grundsätze hat die Volkshochschule das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung.

§ 2 Aufgaben und Gliederung

(1) Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht. Weitere Zielgruppen können angesprochen werden. Die Arbeit der Volkshochschule richtet sich sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Zu diesem Zweck bietet die Volkshochschule Weiterbildungsveranstaltungen (z.B. Kurse, Seminare, Einzelveranstaltungen, Bildungsurlaube, Studienreisen, Exkursionen) und Sonderveranstaltungen an, die ergänzt und vertieft werden können, z.B. durch Ausstellungen und Projekte

(2) Die Volkshochschule arbeitet parteipolitisch neutral. Den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Freiheit der Lehre gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(3) Die Volkshochschule ist in Studienbereiche gegliedert. Die den Studienbereichen vorstehenden Studienleiterinnen und Studienleiter planen und organisieren ein inhaltlich abgestimmtes Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen.

§ 3 Bedienstete des Trägers

Die VHS-Leiterin/der VHS-Leiter, die hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen/die Mitarbeiter, die Mitarbeiterinnen/die Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der VHS sind Bedienstete des Trägers.

§ 4 Leitung der Volkshochschule

Die Leiterin/der Leiter der Volkshochschule ist dem Träger für die Erfüllung des Bildungsauftrages der Volkshochschule verantwortlich. Insbesondere verantwortet er/sie:

die Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen der Stadt.

§ 5 Hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (Studienleiterinnen/Studienleiter)

Die hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Volkshochschule sind der Leiterin/dem Leiter der Volkshochschule für Inhalt, Planung, Durchführung und die perspektivische Entwicklung der Weiterbildungsangebote in ihren Studienbereichen verantwortlich. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

Studienbereichsbezogene Kooperation mit anderen Volkshochschulen und sonstigen Bildungs- und Kultureinrichtungen im Einvernehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Volkshochschule.

§ 6 Nebenamtliche und nebenberufliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (Dozentinnen/Dozenten)

(1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind.

(2) Die Aufgaben dieser Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Werkvertrag bzw. Honorarvertrag.

(3) Sie wirken an der Planung von Lehrveranstaltungen mit durch Vorschläge für die Arbeitspläne und die Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen des pädagogischen Personals auf Einladung der VHS-Leitung.

§ 7 Teilnahme

(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Dozentinnen und Dozenten können jederzeit bei der VHS-Leitung oder den Studienleitungen Anregungen zur Arbeit der VHS oder zu einzelnen Bildungsveranstaltungen geben.

(2) Die Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VHS sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt ferner im VHS-Forum. Das VHS-Forum tritt in der Regel einmal jährlich im Herbstsemester zusammen. Der Termin wird im Programmheft angekündigt. Die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt spätestens 14 Tage vorher im öffentlich zugänglichen Schaukasten vor dem Willy-Brandt-Haus und auf den Internetseiten der Stadt Recklinghausen.

(3) Im VHS-Forum werden Angelegenheiten der laufenden und künftigen Arbeit diskutiert und mögliche Empfehlungen an die VHS-Leitung, den zuständigen Fachausschuss des Rates oder den Träger beschlossen. Die Beschlüsse über mögliche Empfehlungen werden offen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.

(4) Im VHS-Forum können darüber hinaus verschiedene aktuelle Weiterbildungsthemen erörtert werden.

(5) Die Forumsleitung liegt bei der VHS-Leitung.

(6) Teilnehmerinnen und Teilnehmer des VHS-Forums sind:

(7) Verlauf und Ergebnis der Sitzungen des VHS-Forums werden von der VHS-Leitung protokolliert. Kopien des Protokolls erhalten die zuständige Fachbereichsleitung und der/die zuständige Beigeordnete.

§ 9 Entgelte, Honorare

(1) Die Höhe des Entgeltes für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen der Volkshochschule Recklinghausen regelt die jeweils gültige Entgeltordnung der Volkshochschule Recklinghausen.

(2) Die Honorierung der Dozentinnen und Dozenten regelt die jeweils gültige Honorarordnung der Volkshochschule Recklinghausen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung der VHS vom 23.05.1977 und die Satzung zur Änderung der Satzung vom 27.12.1995 außer Kraft.

Download: Satzung der Volkshochschule Recklinghausen